Wenn man sich die Erläuterungen hier ansieht, dann die Ausnahmen "wenn ihm der wahre Wert bekannt war" ein Punkt der die Anwendung von Laesio enormis hinfällig macht für den Verkäufer.
In meinem Link wird aber erläutert, dass der Verkürzte nicht von dem Recht Gebrauch machen kann, wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den wahren Warenwert kannte.
Umgedreht heißt das für mich der Verkürzte muß unwissend handeln.
Transferiert auf das Beispiel mit einem Warenwert von ~6300€ ist der Verkürzte (Verkäufer) mit ~2200€ mehr als um die Hälfte verkürzt. Diese Regel hätte also Potential um Anwendung zu finden.
Nun greift aber für mich der Ausschluß, dass der Verkäufer (Bevollmächte der Firma) zum Zeitpunkt des Verkaufs (Auftragsbestätigung) den tatsächlichen Warenwert kannte (Er hat diesen Preis wenn auch vielleicht falsch in sein System eingepflegt). Somit kann diese Regel nicht angewendet werden. Der gemachte Fehler durch die falsche Bepreisung wird nirgendwo erwähnt, ist also nicht relevant.
Unerheblich einer spekulierten Rechtslage, sind das Summen die bei einer digitalen Entscheidung schon erheblich schmerzen können und ich bin da sehr bei einer Lösung im Rahmen einer Vernunftslösung da sonst einseitig jemand stark der Gelackmeierte ist.
Überaus interessant könnte noch sein, ob Du irgendwelche Aufzeichnungen zum Chat mit der Firma hast.
Da Du den Anbieter im Vorfeld explizit auf einen etwaigen Fehler hingewiesen und um Bestätigung der Korrektheit des Angebots gebeten hast- und Dir diese Bestätigung frei gegeben wurde!- sollte ein solcher Nachweis Deine rechtlichen Aussichten ungemein steigern.
Preisfehler bei Internetkäufen nutzen und gegebenenfalls einfordern ist das eine (und hat rechtlich nur selten Bestand), einen solchen Preis nach Hinweisgabe und Nachfrage explizit bestätigt zu bekommen hebt die Transaktion auf eine andere Ebene und sollte eine Anfechtung händlerseitig mE deutlich erschweren.
Zudem es kein "offensichtlicher" Preisfehler hinsichtlich " 6237,00 € UVP, Komma verrutscht, 623,70€ Verkaufspreis" oder der oben angegebene 1€-Ferrari ist.
Die beschriebenen 2000€ Einkaufs- = Verkaufspreis sind trotz etwaigen MwSt- und Margenverlusten absolut üblich im Handel, um Lagerware und damit gebundene Finanzmittel wieder liquide zu machen.
Wenn's laut Impressum eine GmbH ist, mal bei northdata reinschauen über welche Unternehmensgröße man redet. Ein-Mann-Geschichte könnte man moralisch einen Rückzieher verstehen, bei größeren... nun... Pech für sie, sollen sie die Mitarbeiter entsprechend schulen.