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Alt 17.11.2008, 18:08   #17
Ingo77
triathlon-szene.de Autor
 
Registriert seit: 13.10.2006
Ort: Esslingen
Beiträge: 1.317
Zitat:
Zitat von Nine Beitrag anzeigen
Soweit ich weiß ist es immer so, dass die im Vereinsregister eingetragenen Vorstandsmitglieder eines Vereins mit ihrem Privatvermögen haften. Bei uns im Verein ist es so, daher haben wir eine Vermögenshaftpflichtversicherung für diese Vorstandsmitglieder abgeschlossen.

Ich kenne das eigentlich andersherum: Sobald der Verein eingetragen ist, haftet niemand mehr mit Privatvermögen.

Kann das bitte mal jemand aufklären, der davon richtig viel Ahnung hat?

Ingo
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Alt 17.11.2008, 18:32   #18
Meik
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Benutzerbild von Meik
 
Registriert seit: 28.01.2007
Ort: Rhede
Beiträge: 7.506
http://www.anwaltzentrale.de/rechtsa...hgebiet_id=155

Hängt wohl davon ab ob der Vorstand Mist gebaut hat oder nicht:
"Das jeweils handelnde Vorstandsmitglied haftet dem Verein stets dann, wenn es die ihm als Vorstand obliegende Sorgfaltspflicht bei der Führung der Vereinsgeschäfte schuldhaft verletzt hat, wobei die erforderliche Sorgfalt daran gemessen wird, wie eine gewissenhafte und ihrer Aufgabe gewachsene Person zu handeln pflegt."

Gruß Meik
__________________
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#bocholterwsv_triathlon #meikweidemann
www.aasee-triathlon.de
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Alt 17.11.2008, 18:33   #19
maifelder
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Benutzerbild von maifelder
 
Registriert seit: 17.10.2006
Ort: am Hexenturm
Beiträge: 12.402
Ich glaube kaum, dass da irgendwer privat haftet. Das wird sicherlich irgendwie durch irgendwelche Versicherungen abgefedert werden.

Wenn das alles wirklich so wäre, würde doch niemand mehr ein Ehrenamt machen. Derjenige wäre doch total bescheuert, dafür gibt es doch so viele Unwägbarkeiten, die niemand planen kann.
maifelder ist gerade online   Mit Zitat antworten
Alt 17.11.2008, 18:39   #20
silbermond
Szenekenner
 
Benutzerbild von silbermond
 
Registriert seit: 04.08.2007
Ort: FUHH
Beiträge: 1.683
Ein eingetragener Verein haftet mit seinem Vermögen.

Einfach mal im BGB gucken. § 21 ff

Die persönliche Haftung des Vorstandes kommt erst zum Tragen, sollte der Verein durch Handeln des Vorstandes gegen die Vereinssatzung Dritten Schaden zugefügt haben.

Und dann haftet auch nur der Vorstand, durch dessen Handeln der Schaden entstanden ist.

Davon ist nicht die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein betroffen. Hier haftet der Vorstand natürlich mit seinem Privatvermögen gegenüber dem Verein.

Sollte das Verfahren gegen MO mit Schuldspruch ausgehen, kann sich die DTU natürlich aus dem Privatvermögen des MO bedienen.

Heinrich
silbermond ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.11.2008, 18:41   #21
Rhing
Szenekenner
 
Benutzerbild von Rhing
 
Registriert seit: 22.12.2006
Ort: Bonn
Beiträge: 4.813
Zitat:
Zitat von Ingo77 Beitrag anzeigen
Ich kenne das eigentlich andersherum: Sobald der Verein eingetragen ist, haftet niemand mehr mit Privatvermögen.

Kann das bitte mal jemand aufklären, der davon richtig viel Ahnung hat?

Ingo
Ich hab da nicht "richtig viel Ahnung" von, aber so ist es. Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vermögen und weder die Mitglieder noch die Vorstände mit dem Privatvermögen.
Es sei denn, ...
- der Verein geht in die Grätsche, die Vorstände erkennen das oder hätten es erkennen müssen und gehen trotzdem neue Verpflichtungen ein,
- verletzen ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber oder
- bürgen für Verbindlichkeiten des Vereins oder übernehmen (aktiv) Haftung.
Bei dem Durcheinander, das wohl dazu geführt hat, daß massenhaft (für Verbandsverhältnisse) Knete verschwunden ist, halte ich das schon für ein ziemliches Risiko. Denn die neuen Vorstände können zwar nicht für Pflichtverletzungen des Altvorstandes verantwortlich gemacht werden. Die Neuvorstände haben aber die Verpflichtung, die Finanzen zu prüfen und ggfls. Gegenmaßnahmen wie z.B. Beitragserhöhung oder Insolvenzantrag zu stellen. Für letzteres haben sie 3 (glaub ich) Wochen Zeit. Da den Durchblick zu gewinnen neben einigen anderen "Beschäftigungen" ist sicher nicht einfach.
Es war wohl so, daß die Vorstandsposten wegen des Leistungssports neu "zugeschnitten" wurden. Gerade um dem Leistungssport mehr Gewicht zu geben wurde die Position "angehoben.
Das nach dem Durcheinander nicht alles schulbuchmäßig abläuft verstehe ich gut. Wenn das die Anforderung sein soll, kann keiner den Job übernehmen.
Soweit ich weiß war UM weder im Altvorstand noch hat sie etwas mit dem Durcheinander zu tun. Daher halte ich ein Äußerung "Den Verein runterwirtschaften und dann sagen "tschüss, ich bin weg"? für daneben.
Berufshaftpflichtversicherungen zahlen bei grober Fahrlässigkeit nicht. Das ist bei RA-Versicherungen so und wohl auch bei anderen. Zwangsläufig kommt jetzt eine Vielzahl von Problemen hoch, die der Altvorstand verursacht hat und die beurteilt werden müssen. Da ist das Risiko daneben zu liegen schon recht hoch. Denn dieses Risiko sind andere eingegangen und die "Neuen" können die Folgen jetzt ebenfalls auslöffeln.
Rhing ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.11.2008, 18:47   #22
hazelman
triathlon-szene.de Autor
 
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Registriert seit: 02.07.2007
Ort: Titanspeicher Mittelhessen
Beiträge: 6.272
Zitat:
Zitat von maifelder Beitrag anzeigen
Ich glaube kaum, dass da irgendwer privat haftet. Das wird sicherlich irgendwie durch irgendwelche Versicherungen abgefedert werden.

Wenn das alles wirklich so wäre, würde doch niemand mehr ein Ehrenamt machen. Derjenige wäre doch total bescheuert, dafür gibt es doch so viele Unwägbarkeiten, die niemand planen kann.
Ähm... also das stimmt nicht wirklich.

Unter Umständen ist der Vorstand bei Pflichtverletzungen eben doch mal "dran". Allein wissen das nicht wirklich viele Leute und besonders bei der deutschen Vereinsmeierei werden diese Risiken gern übersehen.

Allerdings haften die Vorstände im Regelfall bloß dem Verein gegenüber und im Feld-Wald-und-Wiesenverein wird der Verein meist nicht gegen altgediente Vereinskollegen vorgehen, es sei denn, es geht um die Existenz des Vereins.

Im Fall eines "etwas" chaotisch organisierten Dachverbandes im deutschen Sport kann das allerdings sehr schnell anders aussehen, s. MO!
hazelman ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.11.2008, 18:48   #23
maifelder
Szenekenner
 
Benutzerbild von maifelder
 
Registriert seit: 17.10.2006
Ort: am Hexenturm
Beiträge: 12.402
wie gut, dass ich das jetzt weiß.
maifelder ist gerade online   Mit Zitat antworten
Alt 17.11.2008, 18:49   #24
qbz
Szenekenner
 
Benutzerbild von qbz
 
Registriert seit: 24.03.2008
Beiträge: 10.287
Vorstandshaftung

Einmal kurz gegoogelt und folgendes gefunden:


"Aus Fachkreisen dazu noch das nachfolgende Statement, aus dem sich zugleich aus der Sinn des "Rituals" Entlastung ergibt:

Wann muss der Vorstand persönlich gegenüber Dritten haften?

In der Regel wird durch das Handeln des Vorstandes eines eingetragenen Vereins nur der Verein verpflichtet. Eine persönliche Haftung des Vorstandes entsteht nicht.
Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn ein Vorstandsmitglied eine unerlaubte Handlung - auch durch Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht - begeht. Das kann z.B. eine (vorsätzliche oder fahrlässige) Körperverletzung oder Sachbeschädigung sein. In einem solchen Fall haften der Verein und das Vorstandsmitglied als so genannte Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann sich also aussuchen, von wem er seinen Schaden ersetzt verlangt. Nimmt er den Verein in Anspruch, kann dieser sich möglicherweise bei dem Vorstandsmitglied schadlos halten.
Eine weitere wichtige Ausnahme, in der der Vorstand persönlich haften kann, ist der Fall, dass das Finanzamt vom Verein die Begleichung von Steuerschulden verlangt. Hat der Vorstand vorsätzlich oder grob fahrlässig die dem Verein obliegenden steuerlichen Pflichten verletzt, haftet er persönlich für die steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins! Das gleiche gilt für nicht abgeführte Sozialabgaben.
Außerdem besteht eine persönliche Haftung, wenn der Vorstand im Falle der Insolvenz des Vereins seiner Pflicht nicht nachkommt, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen.
In allen Fällen kann neben der Verpflichtung zum Schadensersatz eine strafrechtliche Relevanz bestehen.


Wann muss der Vorstand gegenüber dem Verein selbst persönlich haften?

Eine Haftung gegenüber dem Verein selbst besteht immer dann, wenn ein Vorstandsmitglied vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten verletzt, die er dem Verein gegenüber zu erfüllen hat, und dem Verein dadurch ein Schaden entsteht. Unterlässt es der Vorstand beispielsweise pflichtwidrig, Mitgliedsbeiträge einzuziehen, und entsteht dadurch dem Verein ein Schaden (z.B. weil der Verein darum einen Kredit aufnehmen und dafür Zinsen zahlen muss), hat der Vorstand den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Wird der Vorstand auf der Mitgliederversammlung für die vergangene Wahlperiode entlastet, verzichtet der Verein damit auf mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand."


Aus: http://www.juraforum.de/forum/archiv...des-vorstandes

Was nun die Satzung der DTU abweichend davon und weshalb festlegt, könnten ja die Mitglieder mal darlegen.

-qbz
qbz ist offline   Mit Zitat antworten
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