Zitat:
Zitat von Dietmar226
entschuldigt meine Ungenauigkeit, ich habe woandres gerade etwas von 2 m gelesen. Wenn ich mir meine Fall genau anschaue, hatte der Radweg eine "nutzbare Breite von 1,50/1,60 m" , dann ein dicker durchgehender weißer Streifen links und eine Böschung mit recht hohem/langen Grashalmen links. Es war also ein in zwei Richtungen befahrbarerer Weg.
|
Wüßte nicht, was das miteinander zu tun hat:
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(4) 1Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. 2Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. 3Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. 4Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. 5Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. 6Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.