Das hängt daran, dass das Mofa ein Kraftfahrzeug ist. Daher hat der Halter dessen Betriebsgefahr erst mal grundsätzlich zu vertreten, § 7 StVG. Für Fahrräder gibt es eine solche Vorschrift nicht. Mit gut und böse hat das nix zu tun.
Da kommt es also drauf an, ob den Fahrer ein Verschulden trifft, er also ein Pflicht verletzt hat. Dann sind ggfls. die Pflichtverletzungen des Mofa- und des Radfahrers abzuwägen. Die Betriebsgefahr des Mofa ist mit 50 % m.E. zu hoch angesetzt, ich wär da eher bei 25-30%. Dann kommt's natürlich drauf an. Der Mofafahrer ist scheints auf dem Radweg "rumgeeieert". Ich geh jetzt mal davon aus, daß Du dran vorbeigefahren bist. Kann je nach Situation natürlich auch angezeigt sein, zu warten, wenn der Mofafahrer erkennbar orientierungslos ist, z.B. weil er was sucht. Dann könnte eine Wartepflicht bestehen. Wenn er natürlich einfach so losgefahren ist, könnte das anders aussehen. Die Rechtsprechung sieht bei Radfahrern aber oft eine Pflicht zum Langsamfahren, weil Räder sich geräuschlos nähern und daher z.B. von Fußgängern auf benachbartem Fußweg nicht wahrgenommen werden. Will sagen: Kommt alles auf den Einzelfall an.
|