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Alt 14.07.2017, 14:16   #36
captain hook
 
Beiträge: n/a
Zitat:
Zitat von Hafu Beitrag anzeigen
:dachte ich ja auch, dass das Thema mittlerweile längst vom Tisch ist und alle Beteiligten (Ärzte und Sportler) dafür hinreichend sensibilisiert sind.
Joe Skipper ist hoffentlich nur die unrühmliche Ausnahme von der Regel.
Das glaube ich nicht.

Ansonsten könnte es kaum zu dem Fall kommen, dass ein PRO Athlet eine Infusion bekommt und von sowas wie einer nötigen TUE noch nie was gehört hat. Die müsste ja der Arzt austellen und der Athlet muss sie mitführen etc. Wenn man das thematisiert hätte, könnte er ja nicht ahnungslos sein.

Die TUE braucht er übrigens auch, wenn es eine begründete Infusion ist. Und auch mit jedem weiteren Lizenzsportler müsste dieses Thema ja angeschnitten werden und ein Attest erstellt werden etc.

Hier die Antwort der Nada (leider ist man auf den konkreten Sachverhalt in so einem Zelt nicht eingegangen):

"vielen Dank für Ihre Anfrage.

Bei einer intravenösen Verabreichung ist generell folgendes zu beachten:
Intravenöse Infusionen, auch von erlaubten Substanzen, sind nach dem Dopingreglement der WADA (The World Anti-Doping Code. The 2017 Prohibited List. International Standard. 1.1.2017) innerhalb sowie außerhalb von Wettkämpfen verboten.
D. h. konkret: Intravenöse Infusionen und/oder Injektionen von mehr als 50 ml innerhalb eines Zeitraums von sechs Stunden stellen, auch wenn die verabreichte/n Substanz/en erlaubt ist/sind, eine nach dem Dopingreglement der WADA (The World Anti-Doping Code. The 2017 Prohibited List. International Standard. 1.1.2017) verbotene Methode dar, sofern sie nicht rechtmäßig im Zuge von Krankenhauseinweisungen, chirurgischen Eingriffen oder klinischen Untersuchungen verabreicht werden.

Die Legitimation von Infusionen (> 50 ml) außerhalb von Krankenhäusern, chirurgischen Eingriffen oder klinischen Untersuchungen richtet sich nach dem Testpool-Status des Athleten:
Athleten, die einem Testpool (= Dopingkontrollsystem) angehören, benötigen für die Behandlung mit einer Infusion außerhalb der oben genannten Ausnahmen eine sogenannte Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE). Die Zugehörigkeit zu einem Testpool betrifft in der Regel Sportler, die einem Bundeskader oder National*mannschaften angehören und wird den Sportlern vom entsprechenden Fachverband bzw. der NADA schriftlich mitgeteilt.

Werden Infusionen bei Athleten, die keinem Testpool der NADA angehören, außerhalb der oben genannten Ausnahmen eingesetzt, reicht für ihre Anwendung bei einem Start in Deutschland eine entsprechende Bescheinigung (Attest) des behandelnden Arztes, die der Athlet als Kopie bei jedem Wettkampf mit sich führen muss. Das Attest darf nicht älter sein als 12 Monate. Grundsätzlich behalten wir uns eine nachträgliche Überprüfung der bei Dopingkontrollen vorgelegten Atteste vor. Sollte eine intravenöse Infusion außerhalb der oben genannten Ausnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu einer Dopingkontrolle stehen, d. h. bis zu sieben (7) Tage vor einer Dopingkontrolle verabreicht werden, muss hierfür auch von Nicht-Testpool-Athleten eine Medizinische Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Wir weisen darauf hin, dass diese Attest-Regelung nur in Deutschland gilt. Für die Teilnahme an internationalen Meisterschaften empfiehlt es sich in jedem Falle, sich im Vorfeld beim internationalen Sportfachverband zu erkundigen, ob diese Regelung der NADA dort anerkannt ist. Sofern dort strengere Regelungen gelten, müsste beim internationalen Verband ggf. ein Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung gestellt werden."
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