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Alt 10.08.2008, 22:42   #5
qbz
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Registriert seit: 24.03.2008
Beiträge: 10.359
Zitat:
Zitat von Deichman Beitrag anzeigen
Seh ich nicht so, die DTU-Sportordnung sagt was anderes. Ich würde den Veranstalter auf Einhaltung seiner Pflicht erinnern und Schadensersatz fordern:
"§12.6 VsO Die Wechselzone ist abzusperren. Sie darf nur von Teilnehmer, ... betreten werden." Mehr Nachzulesen in der Veranstalterordnung die bindend ist.
http://www.dis-arb.de/sport/Material...terordnung.pdf

.......

Deichman
Und wenn die Teilnehmer, wie ich es fast immer machen musste, mit der Anmeldung oder beim Abholen der Startunterlagen ihr Einverständnis erklären oder schriftlich darüber informiert werden, dass der Veranstalter jede diesbezügliche Haftung ablehnt, wie wären dann die Erfolgschancen im Klagefall einzuschätzen?

-qbz
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