Alles klar.
Dann schreib ich mal was ich mir denk.
1) Es gilt die Unschuldsvermutung!
2) Es muss den Athlet*innen leicht ermöglicht werden Ihren Abstand zu kontrollieren (Markierungen o.ä., die das ermöglichen)
3) Der Abstand zwischen zwei radfahrenden Athlet*innen wird wie folgt definiert:
Abstand der Hinterradnarbe der vorderen Athlet*in zur Vorderradnarbe der dahinter fahrenden Athlet*in muß mindestens 10m betragen.
|